CO2-Abgabe und Emissionshandel
Unternehmen können sich zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit von der Abgabe befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zur CO2-Reduktion verpflichten (verbindliche Zielvereinbarung). Bei definitiver Einführung der Abgabe werden diese freiwilligen Zielvereinbarungen in rechtlich verbindliche Verpflichtungen überführt. Für die Jahre 2008 bis 2012, über welche die Ziele einzuhalten sind, erhalten die Unternehmen Emissionsrechte zugeteilt. Dieser Mechanismus bildet die Grundlage für den schweizerischen Emissionshandel.
Ab 2008 müssen jährlich Emissionsgutschriften in der Höhe der emittierten Menge entwertet werden. Nicht ausgeschöpfte Gutschriften können verkauft oder in eine spätere Verpflichtungsperiode übertragen werden. Bei Mehremissionen müssen Gutschriften auf dem nationalen oder internationalen Markt dazugekauft werden. Im Falle einer Zielverfehlung muss die CO2-Abgabe für jede seit der Befreiung emittierte Tonne CO2 nachgezahlt werden.
Die CO2-Abgabe hat also für das Funktionieren des Schweizer Emissionshandels eine Doppelfunktion: Zum einen fungiert sie als Sanktion, wenn die Begrenzungsziele nicht eingehalten werden, zum anderen schafft sie die rechtliche Verbindlichkeit für die CO2-Ziele der Unternehmung. Ohne CO2-Abgabe wären die Zielvereinbarungen mit der Wirtschaft rein freiwillig, und eine Zielverfehlung hätte keine rechtlichen Konsequenzen